Anwendung neuer Rechnungslegungsvorschriften

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Im Geschäftsjahr 2016/17 erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Im vorliegenden Konzernabschluss kamen erstmals die folgenden vom International Accounting Standards Board (IASB) überarbeiteten, ergänzten sowie neu herausgegebenen Bilanzierungsstandards und Interpretationen zur Anwendung, die im Geschäftsjahr 2016/17 für die METRO AG verpflichtend waren, sofern nicht als freiwillig vorzeitig angewendet vermerkt:

IAS 1 (Darstellung des Abschlusses)

Im Rahmen der „Initiative zu Angaben“ wurden an IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) im Hinblick auf das Prinzip der Wesentlichkeit, auf die Darstellung der Vermögenslage und auf die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Sonstigen Ergebnis sowie auf die Angaben im Anhang die folgenden Änderungen vorgenommen.

Das Prinzip der Wesentlichkeit ist dahingehend zu interpretieren, dass Informationen nicht durch Aggregation verschleiert werden dürfen, Wesentlichkeitserwägungen auf alle Bestandteile des Abschlusses anzuwenden sind und dass das Prinzip auch dann gilt, wenn ein Standard spezifische Angaben vorschreibt.

Die Änderungen berücksichtigen zum einen, dass die Ausweiszeilen in den Abschlussbestandteilen aus Gründen der Relevanz aufgegliedert oder zusammengefasst werden und Konkretisierungen in Bezug auf Zwischensummen in den Abschlussbestandteilen aufgenommen werden können. Zum anderen werden die Anteile am Sonstigen Ergebnis von assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, innerhalb des Sonstigen Ergebnisses des Konzerns summiert als Gruppe in Abhängigkeit davon auszuweisen sein, ob sie später in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam umgegliedert werden oder nicht. Die Anteile am Sonstigen Ergebnis von assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen sind unwesentlich und werden aufgrund dessen nicht separat ausgewiesen.

Zudem sind bei der Bestimmung der Reihenfolge von Angaben die Prinzipien der Verständlichkeit und Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Änderungen haben nur geringen Einfluss auf den Ausweis im Konzernabschluss der METRO AG.

Weitere IFRS-Änderungen

Die jährlichen Verbesserungen der IFRS 2012–2014 beinhalten u. a. eine Klarstellung in IAS 34 (Zwischenberichterstattung) hinsichtlich der Angabe von Informationen an anderer Stelle im Zwischenbericht.

Zudem wurden im Rahmen der Verbesserungen 2 Klarstellungen an IFRS 5 („Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“) vorgenommen. Wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) aus der Kategorie „Zur Veräußerung gehalten“ in die Kategorie „Zu Ausschüttungszwecken gehalten“ umklassifiziert, wird diese Umklassifizierung als Fortsetzung des ursprünglichen Plans der Veräußerung angesehen, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung geschieht. So können weiterhin die Rechnungslegungsvorschriften für zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) angewendet werden. Entsprechendes gilt für eine Umklassifizierung von der Kategorie „Zur Ausschüttung gehalten“ in die Kategorie „Zur Veräußerung gehalten“. Dabei ist zu beachten, dass die Umklassifizierung nicht die Zeitspanne verlängert, in der der Verkauf bzw. die Ausschüttung abgeschlossen sein muss.

Analog zu den Vorschriften für die Bilanzierung als zur Veräußerung gehalten ist ein Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) nicht mehr nach IFRS 5 zu bilanzieren, sobald die Voraussetzungen für die Bilanzierung als zu Ausschüttungszwecken gehalten nicht mehr erfüllt sind.

Weitere für das Geschäftsjahr 2016/17 erstmals anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften ohne wesentliche Auswirkungen auf METRO sind:

  • IFRS 10/IFRS 12/IAS 28 (Änderung: Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme)
  • IFRS 11 (Änderung: Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten)
  • IAS 16/IAS 41 (Änderung: Fruchttragende Pflanzen)
  • IAS 16/IAS 38 (Änderung: Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden)
  • IAS 27 (Änderung: Equity-Methode in Einzelabschlüssen)