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Geschäfts- oder Firmenwerte

Geschäfts- oder Firmenwerte werden in Übereinstimmung mit IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) aktiviert. Ein aus einem Unternehmenszusammenschluss resultierender Geschäfts- oder Firmenwert wird derjenigen Gruppe sogenannter zahlungsmittelgenerierender Einheiten zugeordnet, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen zieht. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit ist gemäß IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) definiert als die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit innerhalb von METRO ist grundsätzlich ein einzelner Standort. Geschäfts- oder Firmenwerte werden bis zur Spaltung bei METRO Cash & Carry auf der Ebene der drei Kundencluster HoReCa (Fokus auf Hotels, Restaurants und Caterer), Trader (Fokus auf unabhängige Wiederverkäufer wie z. B. Kioskbetreiber, Bäcker und Metzger) sowie Multispecialist (neben den übrigen Kundengruppen auch Fokus auf Service Companies and Offices) und nach der Spaltung auf Vertriebsformat je Land überwacht. Bei Real erfolgt die Überwachung hingegen grundsätzlich auf der Ebene der Organisationseinheit Vertriebslinie pro Land. Die Prüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte auf Wertminderung erfolgt daher auf der Ebene der jeweiligen Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten.

Die aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerte werden regelmäßig einmal pro Jahr – bei Vorliegen von Anhaltspunkten auch unterjährig – auf Wertminderungen hin überprüft. Bei Vorliegen einer Wertminderung wird diese erfolgswirksam erfasst. Zur Ermittlung einer möglichen Wertminderung wird der erzielbare Betrag einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit der Summe der Buchwerte verglichen. Der erzielbare Betrag ergibt sich aus dem höheren Wert aus Nutzungswert und Fair Value abzüglich Veräußerungskosten. Eine Wertminderung für den einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwert liegt nur dann vor, wenn der erzielbare Betrag kleiner als die Summe der Buchwerte ist. Eine Zuschreibung erfolgt bei Wegfall der Gründe einer in Vorperioden vorgenommenen Wertminderung nicht.